Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sowie Bedingungen für Montagearbeiten.

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der:

– Blum Zaunzentrale –
GG Zaun UG (haftungsbeschränkt)
Hauptniederlassung
Kornmarkt 10
97421 Schweinfurt

Die AGBs sind jederzeit im Internet unter https://draht-blum.de/agb frei abrufbar, oder können als PDF-Datei geöffnet werden: agb_blum-zaunzentrale.pdf

Mit der Erteilung des Auftrages erkennt der Käufer unsere Lieferungs- und Zahlungsbedungen an.

1. Angebot

Unsere Angebote sind freibleibend in Bezug auf Preis, Mengen- und Maßangaben. Auch der evtl. dazu gehörenden Zeichnungen und Skizzen.

2. Urheberrecht

  1. Wir behalten uns das Eigentum und das Urheberrecht an allen dem Besteller übergebenen Unterlagen, insbesondere an Abbildungen, Zeichnungen und Plänen vor.
  2. Diese Unterlagen dürfen vom Käufer nicht anderweitig verwendet und Dritten nicht zugängig gemacht werden. Sie sind uns zurückzugeben, wenn ein Vertrag über die Ausführung nicht zustande kommt.

3. Auftragsannahme

Zusätzliche, nicht auf dem Auftrag vermerkte Abmachungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Auch mündliche Abmachungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

Bei Aufträgen über Waren, die von uns nicht immer lagermäßig gehalten werden und die wir speziell für den Käufer bei einem Lieferanten bestellen, gilt die Annahme vorbehaltlich der endgültigen Bestätigung durch den Lieferanten. Ebenfalls gelten Aufträge mit Abweichungen von der Normalausführung oder Sonderwünschen vorbehaltlich der Bestätigung durch den Lieferanten als angenommen.

4. Lieferung

Für die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen übernehmen wir insoweit Gewähr, als wir nicht durch Betriebsstörungen, sowohl im eigenen Betrieb als auch im fremden, von denen die Herstellung und der Transport abhängig sind – verursacht durch Krieg, Streik, Aussperrung, Aufruhr, Versagen der Verkehrsmittel sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt – in unseren Liefermöglichkeiten unverschuldet behindert werden. Bei Lieferungsverzug gilt eine Nachlieferfrist von 4 Wochen als vereinbart, beginnend vom Tage der schriftlichen Inverzugsetzung.

Sollte das Objekt bzw. Bauvorhaben des Käufers zum Liefertermin nicht montagereif sein, wird die Ware von uns eingelagert. Kosten dafür gehen zu Lasten des Käufers.

5. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenkosten, bei der Hergabe von Schecks und Wechseln bis zu deren Einlösung unser Eigentum. Vorher darf der Käufer die Vorbehaltswaren nicht verkaufen, verpfänden, sicherungsübereignen oder verschenken. Sofern Dritte die Vorbehaltswaren durch Pfändung oder in anderer Weise beeinträchtigen, ist der Käufer verpflichtet, auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und uns unverzüglich von den Maßnahmen mit eingeschriebenem Brief zu benachrichtigen.

6. Zahlung

Soweit nichts anders vereinbart ist, sind Zahlungen nach den Rechnungsvermerken unmittelbar an uns zu leisten. Bei Banküberweisungen und Schecks gilt das Datum des Tages, an dem die Gutschriftsanzeige bei uns eingeht, als Zahlungseingang.

Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz berechnet.

Wird eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers bekannt oder gerät er mit einer Zahlung in Verzug, so können wir die sofortigen Zahlungen aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen. In diesem Fall können wir auch die Weiterarbeit an noch nicht ausgeführten Aufträgen des Käufers einstellen.

7. Transportschäden

Transportschäden sind unmittelbar bei der Warenannahme schriftlich vom Käufer anzuzeigen.

8. Mängelrüge

Erkennbare Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Feststellung, spätestens innerhalb von 8 Tagen, schriftlich bei uns gerügt werden. Mängelrügen berechtigen den Käufer nicht, vereinbarte Zahlungen zurückzuhalten.

Bei von uns anerkannten Mängeln haben wir zunächst die Wahl zwischen der Nachbesserung und dann zum Umtausch in mängelfreie Waren.

Sollte über die Berechtigung Mängelrügen keine Einigkeit erzielt werden können, so wird ein öffentlich bestellter Sachverständiger angerufen. Es gilt hiermit als vereinbart, dass sein Spruch für beide Seiten verbindlich ist. Die Kosten gehen zu Lasten des Unterlegenen.

9. Rücktritt

Außer im Falle des Zahlungsverzuges sind wir zum Rücktritt berechtigt, wenn der Käufer seinen Vertragspflichten nicht nachkommt, wenn er seine Zahlungen einstellt oder wenn von Dritten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchgeführt werden. Wir können im Falle des Rücktritts die Herausgabe bereits gelieferter Waren verlangen, wobei dem Käufer gegenüber Ansprüche wegen zusätzlicher Aufwendungen und Wertminderungen geltend gemacht werden können.

Zum Rücktritt sind wir auch dann berechtigt, wenn Banken oder Finanzierungsinstitute die Zahlungsfähigkeit des Kunden im Hinblick auf die Auftragshöhe abschlägig beurteilen.

10. Montagearbeiten.

  1. Ist zum Aufstellen der Zäune eine Anmeldung oder die Erlaubnis einer behördlichen Stelle bzw. die Einwilligung eines benachbarten Grundbesitzers erforderlich, so bestätigt der Auftraggeber mit der Erteilung des Auftrags, dass diese Voraussetzungen vor Montagebeginn ordnungsgemäß erfüllt sind.
    Dem Auftraggeber obliegt die Erkundigungspflicht über das Vorliegen der Versorgungstrassen des Tiefbauamtes der jeweiligen Gemeinde, der Deutschen Bundespost und der sonstigen Versorgungsunternehmen. Dies gilt auch im Falle privat verlegter Versorgungstrassen.
  2. Bei Beginn der Montage müssen alle Bauarbeiten soweit fortgeschritten sein, dass die Montage unbehindert durchgeführt werden kann.
    Muss von uns altes Zaunmaterial abgebaut, abgefahren und dem Entsorgungskreislauf zugeführt werden, wird dies von uns gesondert in Rechnung gestellt.
    Berechnungsgrundlagen hierfür sind die aktuellen Preise der Abfallwirtschaft und unsere Stundenverrechnungssätze.
  3. Verschließbarer Aufenthaltsraum für Monteure, Lagerraum für Material, etwaige Rüst- und Hebezeuge, Beihilfen zum Transport schwerer Gegenstände, Beleuchtung, Wasser und Heizmaterial sind, wenn keine anderweitigen Abmachungen getroffen worden sind, vom Besteller kostenlos zu stellen.
  4. Nach Fertigstellung ist die Arbeit durch den Besteller abzunehmen.
    Bei größeren Arbeiten sind Teilabschnitte abzunehmen.
  5. Ist eine Berechnung nach Aufmaß vereinbart, so erfolgt bei Zäunen und Toren das Aufmaß nach lfdm oder qm.
  6. Bei Montagen und Bauarbeiten übernehmen wir Gewähr für die Güte des Materials und die sach- und fachgemäße Ausführung der Arbeiten. Mängel hat der Besteller schriftlich anzuzeigen. Im Falle einer begründeten Mängelrüge besteht Anspruch auf Nachbesserung oder Minderung. Ansprüche auf Wandlung sowie Schadensersatz, gleich aus welchem Grund, werden ausgeschlossen. Ist für die Gewährleistung keine Verjährungsfrist im Vertrag festgesetzt, dann beträgt sie ein Jahr (VOB Teil B, §13 Absatz 4). Die Frist beginnt mit der Beendigung der Arbeit. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Ist ein Mangel zurückzuführen auf besondere Anweisungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Werkstoffe oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmens, so sind wir von der Gewährleistung für diese Mängel frei. Die Gewährleistung erlischt auch dann, wenn ohne unser Einverständnis Änderungen an der Anlage vorgenommen werden oder die Anlage durch Umstände beschädigt wird, für die wir nicht einzustehen haben.
  7. Das an die Baustelle angelieferte Material bleibt bis zur Verarbeitung unser uneingeschränktes Eigentum. Die Gefahr für die Beschädigung und Untergang dieses Materials trägt der Besteller.
  8. Wir sind berechtigt, den Beginn der Arbeit von der Stellung einer dem Wert des angelieferten Materials entsprechenden Anzahlung abhängig zu machen und monatliche, dem Fortschritt der Arbeiten entsprechende Teilzahlungen zu verlangen.
  9. Im Übrigen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen sinngemäß.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Kaufleute ist der Ort unseres Firmensitzes. Als Gerichtsstand für das Mahnverfahren wird das Amtsgericht Schweinfurt vereinbart.

12. Unwirksamkeitsklausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die unwirksame Klausel ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem beabsichtigen Willen möglichst nahekommt.